AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Medienpark Werbeagentur GmbH

Vorbemerkung

Allen Vereinbarungen, Lieferungen und Angeboten liegen unsere folgenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Soweit den Parteien ein Wahlrecht hinsichtlich des anwendbaren Rechts zusteht, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

1. Preise

Die Preise werden in Euro angegeben und gelten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Zahlungsbedingungen

Die Rechnung (Nettopreis zzgl. MwSt.) wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der Annahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt.
Die Zahlungsfristen laufen ab Rechnungsdatum.
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug in Euro zu erfolgen.
Beträge bis 50 Euro sind bei Lieferung zahlbar. Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen in Höhe von bis zu 50 % des Auftragsvolumens zu zahlen. Uns steht auch das Recht zu, Teilzahlungen entsprechend der geleisteten Arbeit zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu vergüten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragsdurchführung gespeicherte personenbezogene Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen an Dritte, insbesondere Kreditinstitute, Kreditschutzorganisationen und Wirtschaftsauskunfteien (z. B. Schufa, Bürgel), Inkasso- und Factoringunternehmen, weiterzugeben, soweit dies der Auftragsabwicklung oder der Sicherung berechtigter Interessen des Auftragnehmers dient. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, zur Wahrung seiner berechtigten Interessen bei Wirtschaftauskunfteien Auskünfte über personenbezogene Daten des Kunden einzuholen und zu verarbeiten, um dessen Bonität zu prüfen. Die schutzwürdigen Belange des Auftraggebers werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Von Auftraggebern, die von unserer Kreditversicherung, aus welchem Grund auch immer, nicht positiv gewertet werden, hat der Rechnungsausgleich vor Auslieferung der Ware zu erfolgen. Der Auftragnehmer holt Auskünfte bei einschlägigen Auskunfteien ein.

3. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum der Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns gegen den Auftraggeber in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Abweichend von dieser Regelung behalten wir uns für den Fall, dass der Auftraggeber ein Verbraucher ist, das Eigentum nur bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises des jeweiligen Auftrages vor.
Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt.
Der Auftraggeber tritt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, an uns ab. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nachverarbeitet oder in Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Auftraggebers stehen, veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab.
Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit Ware veräußert, die nicht uns gehört, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
An den vom Auftraggeber angelieferten Daten, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen steht uns ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

4. Lieferungen

Lieferungen gelten ab Ankum, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Wahl des Versanddienstleisters obliegt uns und kann nicht durch den Auftraggeber beeinflusst werden. Die Lieferung erfolgt bis Bordsteinkante. Sendungen werden an Personen ausgehändigt, die unter der Empfängeradresse angetroffen werden.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
Widerspicht der Auftragnehmer nicht binnen zwei Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung, so gilt diese als erteilt.
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Die Bestätigung des Liefertermins bedarf der Schriftform.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn wir die Lieferung am letzten Tag der vereinbarten Frist abgesandt haben.
Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind –, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Heizstoff- und Kraftstoffmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkung, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.
Die Frist soll in der Regel mindestens 2 Wochen betragen, sofern nicht besondere Umstände eine Verkürzung gebieten oder Gründe des § 323 Abs. 2 BGB vorliegen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche – insbesondere Ersatz entgangenen Gewinns – kann der Auftraggeber nicht verlangen. Dies gilt nicht, wenn wir oder unsere Verrichtungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.
Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Lieferung bzw. Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse. Jede Warensendung, die eine äußerliche Beschädigung aufweist, ist vom Auftraggeber nur unter Feststellung dieser Beschädigung gegenüber der Transportperson anzunehmen. Bei Unterlassen dieser schriftlichen Feststellung erlöschen etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer.

5. Annahmeverzug

Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen uns die Rechte aus § 323, 325 BGB zu. Es steht uns auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, längere Zeit unmöglich, dann sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
Beanstandungen sind nur innerhalb von fünf Tagen nach Empfang der Ware zulässig, es sei denn, dass es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher handelt. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausnahmemuster übersandt worden sind. Mängel eines bestimmten abgrenzbaren Teiles der Lieferung führen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung, wenn eine Trennung von einwandfreier und mangelhafter Ware mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Wir haben das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn zwei Nachbesserungsversuche nicht zum Erfolg führen, steht dem Auftraggeber das Recht zu, den vereinbarten Preis zu mindern.
Versteckte Mängel, die bei einer unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Wochen, nachdem die Ware unseren Betrieb verlassen hat, bei uns eintrifft.
Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl, unter Ausschluss anderer Ansprüche, Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung leisten – und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass wir oder einer unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Für Folgeschäden gleich welcher Art haften wir nicht, es sei denn, dass wir oder einer unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Lieferanten beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit diese in den Lieferbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Auszug und Auflage beruhen.
Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Farbe und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Kaschierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haften wir nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.
Soweit bestimmte Sonderarbeiten durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten die Lieferbedingungen der einschlägigen Branche, die dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.

6. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster

Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

7. Urheberrecht

Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber alleine verantwortlich. Das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Verlagswerken, Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, bei uns.
Nachdruck oder Vervielfältigung – gleichgültig in welchem Verfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, sind ohne unsere Genehmigung nicht zulässig.
Druckplatten, Prägestempel, Stanzen und dergleichen bleiben unser Eigentum, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
Für vom Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers erbrachte Leistungen, insbesondere an graphischen Entwürfen, Bild- und Textmarken, Layouts usw. behält sich der Auftragnehmer alle Rechte vor (Copyright). Der Auftraggeber bezahlt mit seinem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Das Copyright kann dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt übertragen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Rechte gehen in diesem Fall erst mit Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers bzw. des Dritten über.
Gelieferte Daten werden von uns nicht archiviert. Eine Archivierung bedarf ihrer schriftlichen Aufforderung und unserer schriftlichen Bestätigung. Das Rearchivieren von Daten, d. h. die Suche der Daten im Archiv, ihre Dekomprimierung und Vorbereitung für die weitere Bearbeitung wird für jeden archivierten Druckauftrag berechnet.
Daten auf CD/DVD sowie weitere Auftragsunterlagen können nicht zurückgesendet werden.
Hinweis: Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis (nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz) zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Paketdiensten, Versicherung) zu übermitteln.
Die vom Auftraggeber aufgrund des Geschäftsvorfalls erhaltenen Daten werden ausschließlich zum Zweck der Auftragsabwicklung gespeichert.
Alle vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen, insbesondere Vorlagen, Daten und Datenträger, werden nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes hinaus archiviert. Sollen diese versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Eine Haftung durch den Auftragnehmer für Beschädigung oder Verlust aus welchem Grund auch immer ist ausgeschlossen.

8. Versicherung

Wenn die uns übergebenen Manuskripte, Originale, Daten, Druckstöcke, Papiere, Sätze, lagernden Drucksachen oder sonstigen eingebrachten Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann von uns nur Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten verlangt werden.

9. Satzfehler, Abweichungen von der Druckvorlage

Von uns zu verantwortende Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von uns nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der bei Auftragserteilung gültige “Duden” maßgeblich.

10. Korrekturabzüge, Andrucke, Datenprüfung, Proof

Korrekturabzüge bzw. Proofs sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei Änderungen nach Druckreiferklärung gehen alle hierdurch verursachten Kosten einschließlich eines Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers.
Nachträglich, d. h. nach Auftragsannahme, durch den Auftragnehmer veranlasste Änderungen des Auftrages können separat in Rechnung gestellt werden. Als änderung eines Auftrages gilt auch jede änderung der Auftragsdaten (Rechnungsempfänger, Lieferanschrift, Versandart, Zahlungsweg).
Bei farbigen Reproduktionen (in allen Druckverfahren) gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und dem Auflagendruck.
In allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Dies gilt insbesondere bei: – geringfügigen Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen, – geringfügigen Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag, – geringfügigen Farbabweichungen zwischen einzelnen Bögen innerhalb eines Auftrags, – geringfügigen Schneid- und Falztoleranzen (Abweichungen vom offenen oder gefalzten Endformat), – geringfügigen Farbabweichungen zwischen Innenteil und Umschlag bei einer Broschüre, – geringfügigem Versatz (bis zu 1 mm) des partiellen UV-Lackes zum Druckmotiv. Das Gleiche gilt technisch bedingt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (wie z. B. Proofs und Ausdruckdaten, auch wenn sie vom Auftragnehmer erstellt wurden) und dem Endprodukt.
Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Papiers geachtet werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Die Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber das Material liefert.
Hat der Auftraggeber keinen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt und auch keinen vom Auftragnehmer erstellten Proof oder Abdruck abgenommen, ist der Auftragnehmer von jeder Haftung frei. Reklamationen werden in diesem Zusammenhang nicht anerkannt.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
Grundsätzlich nicht geprüft werden auch die Überdrucken-Einstellungen und die Position von Falz- und Perforationslinien, da hier gestalterische Erwägungen im Vordergrund stehen können.
Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.

11. Mehr- oder Minderlieferung

Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 10 % anzuerkennen. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung, wenn das Papier von dem Lieferanten aufgrund der Lieferbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.

12. Periodische Arbeiten

Soweit periodischen Arbeiten nicht besondere vertragliche Abmachungen zugrunde liegen, gilt Folgendes: Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurde, können nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden. Falls der durchschnittliche monatliche Rechnungsbetrag über 500 Euro liegt, erhöht sich die Kündigungsfrist auf 6 Monate zum Schluss eines Kalenderjahres.
Im Falle von Zahlungsverzug können wir fristlos kündigen.

13. Lagerung

Das Auf-Lager-Nehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen, wie z. B. Druckarbeiten, Disketten, Magnetbändern, Druckplatten aller Art und fremden Papieren, erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers und ist besonders zu vergüten. Bei uns eingelagerte und innerhalb 12 Monaten nicht abgerufene Halb- und Fertigerzeugnisse werden dem Auftraggeber nach Ankündigung kostenpflichtig ausgeliefert. Nach Auslieferung erfolgt die vollständige Berechnung der Ware.

14. Firmentext und Betriebs-Kenn-Nummer

Wir behalten uns das Recht vor, Firmentext, Firmenzeichen oder Betriebs-Kenn-Nummern nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers Exemplare der Auftragsware als Muster an Dritte zu senden.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen ist Bersenbrück. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht verpflichtet, notwendige Vorarbeiten insbesonere an den gelieferten oder übertragenen Daten des Auftraggebers ohne Rücksprache mit diesem selbstständig auszuführen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt oder zur Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages beiträgt. Sofern die Daten des Auftraggebers nicht den Vorgaben des Auftragnehmers entsprechen und durch eine entsprechende Anpassung der Druckdaten Fehler an dem Endprodukt entstehen, gehen diese nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass diese Arbeiten auf sein Risiko erfolgen. Ein Reklamation ist folglich ausgeschlossen. Solche Arbeiten werden nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet. Für abweichende Dateiformate kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, außer dieses Format ist vom Auftragnehmer schriftlich genehmigt. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Richtigkeit dieser Daten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.